Wer die Wettgebühr in Österreich trägt – und wer sie schuldet

Updated November 2026
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Stand: 6. November 2026 · geprüft gegen die Veröffentlichung der Österreichischen Lotterien und tipp3 sowie die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts.

Leerer Sitzungssaal mit Holzbänken im Morgenlicht
In Österreich beträgt die Wettgebühr für Sportwetten 5 Prozent vom Wetteinsatz.

Die Werbung klingt verlockend: „Wetten ohne Wettsteuer“, „steuerfrei wetten“, „100 % Gewinn ohne Abzug“. Wer in Österreich eine Sportwette platziert, sollte diese Slogans mit der richtigen Frage dahinter lesen. Denn die Abgabe auf Sportwetten ist keine Sache, an der der Wettkunde etwas zu drehen hat. Sie ist Sache des Anbieters – und sie ist seit dem 1. April 2025 höher als fast zwanzig Jahre lang. Wer sie trägt, entscheidet jeder Anbieter selbst. Genau darin liegt der Hebel, an dem das Versprechen „ohne Wettsteuer“ kippt.

Die Wettgebühr in Österreich: Wer schuldet sie, wer trägt sie

Die zentrale Frage, die in jeder Diskussion um „Wettsteuer“ zuerst geklärt werden muss, ist eine ganz einfache: Wer schuldet die Abgabe? Die Antwort steht im Gesetz und ist eindeutig. Die Wettgebühr nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG schuldet, wer gewerbsmäßig Wetten abschließt oder vermittelt. Das sind Buchmacher und Totalisateure, also die Anbieter, nicht die Wettkunden. Der Wettkunde ist ausdrücklich nicht Gebührenschuldner.

Ein Taschenrechner liegt neben einem Bleistift und einem Radiergummi auf einem hellen Holztisch, Tageslicht fällt von der Seite.
Die Wettgebühr stieg mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 per 1. April 2025 von 2 Prozent auf 5 Prozent des Wetteinsatzes.

Diese Trennung ist entscheidend. Wer als Wettender einen Wettschein abgibt, zahlt keine Wettgebühr an das Finanzamt. Was er oder wertab allenfalls zahlt, ist die Reaktion des Anbieters auf die Gebühr. Die Gebühr wird vom Anbieter selbst berechnet, ist bis zum 20. des Folgemonats fällig und wird elektronisch über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, angemeldet. Das ist eine unternehmerische Pflicht, keine Konsumentensteuer.

Der aktuelle Satz: 5 Prozent seit April 2025

Die Wettgebühr wurde mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BGBl. I Nr. 7/2025) per 1. April 2025 von 2 Prozent auf 5 Prozent des Wetteinsatzes angehoben. Der neue Satz gilt für Gebührenschulden, die nach dem 31. März 2025 entstanden sind. Zuvor galt der 2-Prozent-Satz, eingeführt mit dem Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz (BGBl. I Nr. 105/2005) ab dem 1. Oktober 2005 – fast zwanzig Jahre lang.

Die Basis der Berechnung ist der Wetteinsatz selbst. Sind die Einsätze einer Wette verschieden, wird sie vom höheren Wetteinsatz bemessen. Bei einer Einzelwette mit 10 € Einsatz sind das 0,50 € Wettgebühr, die der Anbieter an das Finanzamt abführen muss. Bei einer Kombiwette mit mehreren Beinen zählt jeder Bein-Einsatz.

Die Erhöhung und die Reaktion der Branche

Ein bundesweit tätiger Sportwettenanbieter klagte gegen die 5-Prozent-Festsetzung für die Monate August bis Oktober 2025. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde am 12. Mai 2026 ab (Erkenntnis GZ. RV/7100519/2026). Es sah die Erhöhung weder als rückwirkend noch als verfassungswidrig an, ließ keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu und bestätigte damit den erhöhten Satz.

Der Zweck der Erhöhung war laut Bundesfinanzgericht Budgetkonsolidierung, gestützt auf die Gesetzesmaterialien (AB 34 BlgNR 28. GP): eine Annäherung der Abgabenbelastung der Wettgebühr an die höhere Glücksspielabgabe. Für Wettkunden bedeutet das: Die Weitergabe der Gebühr ist wahrscheinlicher geworden, nicht seltener. Der Anbieter, der klagte, gab selbst an, mit einem weniger attraktiven Quotenangebot auf die Erhöhung reagiert zu haben. Das Bundesfinanzgericht bestätigte: Anbieter können die Erhöhung über Quotenberechnung beziehungsweise Gewinnausschüttungsquote indirekt an Kunden weitergeben.

Ausländische Anbieter: Auch sie zahlen die Gebühr

Eine Wette gilt für die Wettgebühr bereits als im Inland abgeschlossen, wenn sich nur einer der beiden Vertragspartner im Inland befindet oder die Teilnahme vom Inland aus erfolgt. Das Bundesfinanzgericht wandte dies auf einen Anbieter mit Sitz im Ausland an, der in Österreich über Vermittler Filialwetten und zusätzlich Online-Wetten anbietet. In einem Verfahren lag die Wetteinsatzsumme dieses Anbieters im Oktober 2025 bei 15.346.094,81 €, die Wettgebühr wurde als Prozentsatz der Wetteinsätze nach Abzug abzugsfähiger gewährter Boni festgesetzt.

Das ist eine wichtige Klärung: Eine ausländische Lizenz (Malta, Curaçao, Gibraltar, Anjouan) ist keine österreichische Bewilligung – aber die Wettgebühr schuldet auch ein Anbieter mit Sitz im Ausland, wenn er in Österreich wetten lässt. Wer die Wettgebühr entrichtet, ist kein Qualitätsmerkmal im Sinne einer österreichischen Lizenz. Es ist eine eigene steuerliche Pflicht.

Die Wettterminalabgabe in Niederösterreich

Neben der bundesweiten Wettgebühr gibt es in Niederösterreich eine eigene Wettterminalabgabe: 175 € pro Kalendermonat und Wettterminal. Sie ist vom Betreiber selbst zu bemessen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats beim Landesabgabenamt zu entrichten. Die Terminalabgabe betrifft den Betreiber und ist klar von der bundesweiten Wettgebühr zu trennen.

Spielerschutz: Was die Gebühr nicht ändert

Die Wettgebühr ändert nichts am Verlustrisiko. Wer denkt, mit der Wahl eines Anbieters ohne Wettgebühr spiele man „sicherer“, übersieht, dass die Gebühr eine unternehmerische Abgabe ist und die Frage, ob ein Anbieter sie trägt oder weitergibt, nichts daran ändert, dass die Wette selbst scheitern kann. Der Spielerschutz bleibt eigene Sache des Anbieters und eigene Verantwortung des Wettkunden.

Ein Smartphone liegt mit dem Display nach unten auf einem Holztisch neben einem Glas Wasser, ruhige Abendstimmung in einem Wohnzimmer.
Der 2-Prozent-Satz der Wettgebühr galt seit dem Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz (BGBl. I Nr. 105/2005) ab dem 1. Oktober 2005, also fast zwanzig Jahre lang.

Limits, Pausen, Sperren – pro Anbieter

Es gibt in Österreich kein nationales Einzahlungslimit für Sportwetten. Jeder Anbieter setzt seine eigenen Regeln, und die Unterschiede sind erheblich.

win2day etwa nennt in seinen Spielbedingungen ein gestaffeltes Einzahlungslimit: bis zum Alter von 26 Jahren maximal 250 € pro Woche, gerechnet von Freitag bis Donnerstag, ab 26 Jahren maximal 1.680 € pro Kalendermonat. Das Limit kann auf Antrag individuell erhöht werden, Gewinne zählen nicht zum Limit. tipp3 bietet eine Spielpause von 1, 3 oder 6 Monaten, das Guthaben bleibt im Konto, sowie eine Selbstsperre von 1, 2 oder 3 Jahren, wobei das Guthaben auf das verknüpfte Bankkonto überwiesen wird. Beide Sperren sind nach dem Start nicht aufhebbar.

Diese Regeln sind nicht standardisiert. Ein Anbieter, der eine Selbstsperre für zwei Jahre anbietet, schützt seinen Kunden anders als einer, der nur drei Monate Pause erlaubt. Wer die Wahl hat, sollte prüfen, was im eigenen Fall sinnvoll ist, und die Bedingungen lesen, bevor ein Problem entsteht.

Keine nationale Sperre, keine nationale Hilfe für ausländische Anbieter

Die Selbstsperre ist pro Anbieter und pro Bundesland geregelt, nicht österreichweit. Es gibt kein nationales Sperrregister für Sportwetten, anders als es der Glücksspielreformgesetz-Entwurf 2026 für GSpG-Glücksspiele vorsieht. Die Selbstsperre bei einem Anbieter wirkt nicht automatisch bei einem anderen.

Für Wettkunden, die mit ausländischen Anbietern spielen, gilt: Keine österreichische Selbstsperre erreicht diese Anbieter. Wer sich bei einem österreichischen Anbieter sperren lässt, kann bei einem ausländischen weiter spielen, sofern dieser die Sperre akzeptiert – was er nicht muss. Die Hilfsangebote, etwa Playsponsible.at, bieten Information und Werkzeuge, ersetzen aber keine anbieterübergreifende Sperre.

Opposition ohne Gesetz

In den Landtagen von Steiermark und Niederösterreich gab es 2025 Oppositionsanträge für ein einheitliches Einzahlungslimit bei Sportwetten. Eingebracht, nicht beschlossen. Wer mit der Vorstellung spielt, „in Österreich gibt es ein Limit bei jedem Anbieter“, liegt falsch: Limits sind Anbieterregelungen, nicht Gesetz.

Wer eine Bewilligung hat – und wer nicht

Österreich kennt keine nationale Lizenz für Sportwetten. Das ist für Leserinnen und Leser aus Deutschland überraschend, wo eine zentrale Aufsicht existiert; es ist für österreichische Wettkunden Alltag. Sportwetten sind nach ständiger Rechtsprechung kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes (GSpG; VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019). Sie unterliegen daher nicht der Konzessionspflicht des Bundes, sondern der Bewilligungspflicht der Bundesländer.

Jedes der neun Bundesländer hat ein eigenes Wettgesetz und eine eigene Bewilligungsbehörde. Niederösterreich regelt das im NÖ Wettgesetz (LGBl. Nr. 58/2020), die Bewilligung erteilt die NÖ Landesregierung. Wien hat das Wiener Wettengesetz (LGBl. Nr. 26/2016), Oberösterreich das Oö. Wettgesetz. Die Tiroler Landesregierung etwa erteilte Vierklee eine Buchmacherlizenz (Zl. IIa.10.065/144-0). Die Gesetze unterscheiden sich, etwa bei den Live-Wetten oder den Einsatzgrenzen, weshalb eine bundesweite Aussage selten trägt.

Die Rechtslage bei Online-Wetten

Für Online-Wetten ist die Anknüpfung an das Landrecht entscheidend. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 9. April 2026 (Ra 2025/02/0037) im Fall des Oö. Wettgesetzes bestätigt, dass die Bewilligung an den Ort gebunden ist, von dem aus der Anbieter die Daten bereitstellt. Ein Anbieter mit Servern außerhalb des Bundeslandes ist nach den Erläuterungen zum NÖ Wettgesetz, wie sie in einem Landtags-Motiv zitiert sind, von der NÖ Bewilligungspflicht möglicherweise nicht erfasst.

Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern der Grund, warum die Frage „Ist dieser Anbieter legal?“ in Österreich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Antwort hängt vom Bundesland ab, in dem der Anbieter seine Daten bereitstellt, und davon, ob er überhaupt eine Bewilligung beantragt hat.

Anbieter mit Land-Bewilligung in Österreich

Folgende Anbieter nennen in ihren Impressen oder Geschäftsbedingungen eine Bewilligung eines österreichischen Bundeslandes:

tipp3 – Bewilligung der NÖ Landesregierung unter dem NÖ Wettgesetz (Bescheid vom 10.12.2020, IVW1-Wett-47/001-2020); Betreiber Österreichische Sportwetten Gesellschaft m.b.H., Wien.

win2day – Bewilligung der NÖ Landesregierung für den Sportwetten-Bereich; der Bereich unterliegt daher nicht dem Glücksspielgesetz und nicht der Aufsicht des BMF/Finanzamt Österreich. Die Lotterie- und Casino-Spiele von win2day laufen unter der bundesweiten GSpG-Konzession; das ist ein eigener Bereich mit eigenen Regeln.

Admiral – Bewilligung der OÖ Landesregierung nach dem Oö. Wettgesetz; Betreiber ADMIRAL Sportwetten GmbH, Gumpoldskirchen, Teil der Novomatic-Gruppe.

Vierklee – Buchmacherlizenz der Tiroler Landesregierung (Zl. IIa.10.065/144-0); Betreiber Vierklee Wettbüro GmbH; anwendbar ist das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz.

Merkur Bets – Bewilligung eines Bundeslandes, im Detail vom Anbieter nicht veröffentlicht; die Marke tritt seit Juni 2025 auf, zuvor Cashpoint Sportwetten, Sitz in Gerasdorf bei Wien.

Starsportwetten – behördliche Bewilligung laut Google-Play-Eintrag vom 8. März 2022, erteilt der Starbet24 GmbH; das Bundesland und die Bescheidnummer sind nicht angegeben.

Anbieter ohne österreichische Bewilligung

Diese Marken sind in Österreich sichtbar, nennen aber keine Bewilligung eines Bundeslandes:

Wonderluck – Lizenz der Marke: Anjouan. Kein österreichischer Eintrag.

Fezbet – Lizenz der Marke: Curaçao (Antillephone-Lizenz Nr. 8048/JAZ).

bet365 – Lizenz der Marke: MGA Malta.

Weltbet – Lizenz der Marke: Curaçao (Antillephone-Lizenz Nr. 8048/JAZ2010-010).

Ob diese Anbieter in Österreich erlaubt sind, hängt vom jeweiligen Landrecht ab. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Anbieter ohne ausdrückliche österreichische Bewilligung sein Angebot über eine Server-Struktur so bereitstellt, dass das Landrecht nicht greift. Es ist ebenso nicht ausgeschlossen, dass das Landamt eine andere Auffassung vertritt. Wer hier spielt, sollte sich bewusst sein, dass eine österreichische Beschwerdestelle für Streitfälle mit dem Produkt nicht existiert.

Anbieter im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die zehn hier betrachteten Anbieter mit ihrer Bewilligungssituation und der Lizenz, die sie selbst nennen. Die Bewilligungssituation ist eine Selbstangabe der Anbieter aus deren Impressum oder Geschäftsbedingungen; eine zentrale österreichische Stelle, die Buchmacher listet, existiert nicht. Die Lizenzangabe stammt aus dem Impressum oder der Hilfeseite der Marke. Eine Lizenz aus Curaçao, Malta oder Anjouan ist keine österreichische Bewilligung.

Marke Anbieter Bewilligungssituation Genannte Lizenz
tipp3 Österreichische Sportwetten Gesellschaft m.b.H. Bewilligung NÖ Landesregierung NÖ Wettgesetz (LGBl. Nr. 58/2020), Bescheid IVW1-Wett-47/001-2020
win2day Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH Bewilligung NÖ Landesregierung (Sportwetten-Bereich) NÖ Wettgesetz (LGBl. Nr. 58/2020)
Admiral ADMIRAL Sportwetten GmbH Bewilligung OÖ Landesregierung Oö. Wettgesetz
Vierklee Vierklee Wettbüro GmbH Bewilligung Tiroler Landesregierung Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz (Zl. IIa.10.065/144-0)
Merkur Bets nicht im Impressum veröffentlicht Bewilligung eines Bundeslandes (nicht im Detail) vom Anbieter nicht veröffentlicht
Starsportwetten Star Sportwetten GmbH behördliche Bewilligung (Bundesland nicht genannt) Bescheid vom 8. März 2022
Wonderluck nicht österreichisch bewilligt ohne österreichische Bewilligung Anjouan
Fezbet Rabidi N.V., Willemstad ohne österreichische Bewilligung Antillephone 8048/JAZ (Curaçao)
bet365 nicht österreichisch bewilligt ohne österreichische Bewilligung Malta Gaming Authority
Weltbet Bellona N.V., Curaçao ohne österreichische Bewilligung Antillephone 8048/JAZ2010-010

Die Spalte „Genannte Lizenz“ gibt die Lizenz wieder, die der Anbieter selbst nennt. Für die inländischen Marken ist das die Land-Bewilligung; für die ausländischen ist es die ausländische Lizenz, die in Österreich keine Bewilligung ersetzt.

Die Anbieter im Einzelnen

Die folgenden Abschnitte gehen die einzelnen Marken durch. Sie beschreiben das, was die Anbieter in ihren Bedingungen veröffentlichen, und ordnen es ein. Eine Bewertung schließt jeden Abschnitt ab.

tipp3

tipp3 ist die Sportwettmarke der Österreichischen Sportwetten Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien. Die Bewilligung der NÖ Landesregierung vom 10. Dezember 2020 (IVW1-Wett-47/001-2020) ist im Impressum der Seite angegeben; sie beruht auf dem NÖ Wettgesetz (LGBl. Nr. 58/2020). Das Angebot läuft über Portal und App.

Zum Wettsteuer-Modell schreibt tipp3 in seiner Hilfe: Bei verlorenen Wetten trägt der Anbieter die Gebühr selbst, bei gewonnenen Wetten werden 5 Prozent des Gewinns abgezogen. Das heißt: Wer 10 € auf Quote 2,00 setzt und verliert, zahlt keine sichtbare Gebühr. Wer 10 € auf Quote 2,00 setzt und gewinnt, bekommt nicht 20 € ausgezahlt, sondern 19,50 €. Die Wettgebühr von 0,50 € auf den Einsatz schluckt der Anbieter; die zusätzlichen 5 % auf den Gewinn behält er ein. Das ist eine Mischung aus „tragen“ und „weitergeben“, bei der der Anbieter nur die Hälfte der Gebühr schluckt.

Zum Spielerschutz bietet tipp3 eine Spielpause von 1, 3 oder 6 Monaten (Guthaben bleibt im Konto) und eine Selbstsperre von 1, 2 oder 3 Jahren (Guthaben wird auf das Bankkonto überwiesen). Beide Sperren sind nach Beginn nicht mehr aufhebbar. Das ist eine strenge Linie, die Schutz schafft, aber auch unflexibel ist, wenn die Sperre zu lang gewählt wurde.

Verdikt: tipp3 ist die sichtbarste heimische Sportwettenmarke mit klarer Land-Bewilligung. Das Wettsteuer-Modell mischt „tragen“ und „weitergeben“, und für Wettkunden, die bei kleinen Einsätzen einen klaren Blick auf den Netto-Gewinn haben wollen, ist die 5 %-Abzug-Regel auf Gewinne der Punkt, an dem das Marketing-Versprechen endet.

win2day

win2day ist die Online-Marke der Österreichischen Lotterien. Die Sportwetten beruhen nach Angabe der Seite auf einer Bewilligung der Niederösterreichischen Landesregierung und unterliegen daher nicht dem Glücksspielgesetz und nicht der Aufsicht des BMF/Finanzamt Österreich. Die Lotterie- und Casino-Bereiche von win2day laufen unter der bundesweiten GSpG-Konzession – das ist ein eigener Bereich mit anderen Regeln, der hier nicht zur Diskussion steht.

Zum Einzahlungslimit nennt win2day in seinen Spielbedingungen: bis 26 Jahre maximal 250 € pro Woche (Freitag bis Donnerstag), ab 26 Jahren maximal 1.680 € pro Kalendermonat, auf Antrag individuell erhöhbar. Gewinne zählen nicht zum Limit. Das ist ein gestaffeltes Limit, das jüngere Spielerinnen und Spieler stärker einschränkt als ältere – eine Form des Jugendschutzes, die nicht alle österreichischen Anbieter in dieser Form anbieten.

Gewinne aus win2day-Sportwetten werden dem elektronischen Guthaben gutgeschrieben; nicht gutgeschriebene Gewinne können vier Wochen lang beansprucht werden. Auszahlungen gehen auf das registrierte Bankkonto, Auszahlungsgebühren trägt der Spieler. Das ist eine kleine, aber wichtige Regelung, die beim Blick auf die Bedingungen oft übersehen wird.

Verdikt: win2day trägt im Sportwetten-Bereich die Wettgebühr – oder gibt sie, je nach Ausgestaltung, weiter; eine eigene Veröffentlichung dazu findet sich in den Bedingungen nicht. Die Stärke liegt im klaren Limit-Regime und der Trennung von GSpG- und Sportwetten-Regeln. Wer mit kleinen Einsätzen spielt und die Wochen- oder Monatsstruktur braucht, findet hier ein diszipliniertes Angebot. Wer ein breiteres Sportwetten-Programm erwartet, muss Abstriche machen.

Admiral

Admiral gehört seit langem zur österreichischen Wettlandschaft. Die ADMIRAL Sportwetten GmbH mit Sitz in Gumpoldskirchen war Teil der Novomatic-Gruppe; das Unternehmen wurde von Walter Grubmüller gegründet und war von 2001 bis 2006 an der Wiener Börse notiert. Heute tritt es unter der Marke Admiral auf, mit einer Bewilligung der OÖ Landesregierung nach dem Oö. Wettgesetz.

Admiral ist vor allem für das Filialnetz bekannt: Annahmestellen in Trafiken und eigene Wettläden. Das Online-Angebot ergänzt das stationäre Geschäft. Die Marke hat eine hohe Bekanntheit in Österreich, was nicht zuletzt an der Verfügbarkeit in den Trafiken liegt.

Verdikt: Admiral ist für Wettkunden, die ihre Wetten gerne am Schalter abgeben und das Online-Angebot nur ergänzend nutzen, die erste Adresse im Inland. Die Wettgebühr wird – wie bei den anderen heimischen Anbietern – entweder getragen oder anteilig weitergegeben, ohne dass die Bedingungen in jedem Fall eindeutig kommuniziert werden. Wer auf den Schalter setzt, ist hier richtig; wer eine reine Online-Erfahrung sucht, findet sie anderswo oft breiter.

Vierklee

Vierklee ist ein Tiroler Buchmacher mit Bewilligung der Tiroler Landesregierung (Zl. IIa.10.065/144-0) und anwendbarem Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz. Die Marke tritt im Westen Österreichs auf, mit Schwerpunkt in Tirol.

Das Vierklee-Angebot ist regional verankert. Wer in Tirol oder im angrenzenden Bayern unterwegs ist, kennt die Annahmestellen; die Online-Präsenz ergänzt. Vierklee ist keine Massenmarke, sondern eine regionale Größe mit klarer Bewilligung.

Verdikt: Für Wettkunden in Westösterreich ist Vierklee eine bewilligte Alternative zu den großen Marken. Das Programm ist schmaler als bei Admiral oder tipp3, aber die regionale Verankerung bringt Vorteile bei Annahmestellen und Lokalkenntnis. Wer die Marke nicht kennt, sollte die Bedingungen lesen, weil sie sich von den überregionalen Anbietern unterscheiden können.

Merkur Bets

Seit Juni 2025 tritt die österreichische Sportwetten-Sparte der Merkur Group unter dem Namen Merkur Bets auf, zuvor Cashpoint Sportwetten, mit Sitz in Gerasdorf bei Wien. Gegründet 1996, gehört die Marke zur Merkur Group, einem deutschen Glücksspielunternehmen mit Wurzeln in Nordrhein-Westfalen.

Eine Bewilligung eines Bundeslandes ist vorhanden, das Land und die Details sind auf der Anbieterseite nicht im Detail veröffentlicht. Das ist ein Informationsdefizit, das Wettkunden selbst ausgleichen müssen, indem sie die Bewilligung bei der zuständigen Landesbehörde prüfen.

Verdikt: Merkur Bets hat die Wettsteuer-Diskussion in Österreich mitgemacht und sich unter neuem Namen neu aufgestellt. Die fehlende Veröffentlichung der Bewilligungsdetails ist ein Makel, der für Transparenz suchende Wettkunden ein Grund sein kann, genauer hinzusehen. Wer die Marke nutzt, sollte das Impressum und die AGB lesen und die Bewilligung beim zuständigen Land selbst verifizieren.

Starsportwetten

Starsportwetten ist die Marke der Star Sportwetten GmbH. Im Google-Play-Eintrag zur App ist von einer behördlichen Bewilligung die Rede, erteilt am 8. März 2022; das Bundesland und die Bescheidnummer fehlen in der Veröffentlichung. Die Marke tritt im österreichischen Markt mit einem Schwerpunkt auf Online- und Filialangebot auf.

Die fehlende Nennung des Bundeslandes ist beim Spielerschutz relevant: Welche Einsatzgrenze gilt, welche Live-Wetten-Regel greift, hängt vom Bundesland ab. Ohne diese Angabe muss der Wettkunde die Regeln im Einzelfall prüfen.

Verdikt: Starsportwetten hat die Bewilligung als solche dokumentiert, lässt aber die entscheidende Frage nach dem Bundesland offen. Für Wettkunden, die genau wissen wollen, welche Regeln gelten, ist das ein weißer Fleck, der gefüllt werden sollte, bevor man sich anmeldet. Wer die Marke nutzt, sollte das Impressum auf der Anbieter-Website selbst prüfen.

Wonderluck

Wonderlack ist eine Marke ohne österreichische Bewilligung. Sie wirbt im Sportbereich mit einem Erstzahlungsbonus von 100 % bis 150 €, einem wöchentlichen Reload-Bonus von 50 % bis 500 €, Cashback von 25 % bis 500 €, Accumulator Boost und Early Payout. Die Lizenz der Marke ist Anjouan – eine ausländische Lizenz, die in Österreich keine Bewilligung ersetzt.

Die Bedingungen der Boni sind in der Übersicht der Seite nicht veröffentlicht. Wer auf den Bonus klickt, sollte die Bedingungen lesen, bevor er einzahlt: Mindestquote, Umsatz, Frist. Bei „Reload 50 % bis 500 €“ und „Cashback 25 % bis 500 €“ sind die Bandbreiten so weit, dass ohne Bedingungen kein Urteil möglich ist.

Verdikt: Wonderlack spricht Wettkunden an, die ein großzügiges Bonus-Paket suchen. Die Lizenz Anjouan ist keine österreichische Bewilligung, und die rechtliche Lage in Österreich hängt vom Bundesland ab, in dem der Anbieter seine Daten bereitstellt. Wer hier spielt, sollte sich bewusst sein, dass es keine österreichische Stelle gibt, die bei Streit mit dem Produkt vermittelt, und dass die ausländische Lizenz in Österreich nicht greift.

Fezbet

Fezbet ist die Marke der Rabidi N.V. mit Sitz in Willemstad, Curaçao, mit Antillephone-Lizenz Nr. 8048/JAZ. Die Lizenz ist ausländisch und ersetzt keine österreichische Bewilligung. Die Marke ist in mehreren europäischen Märkten aktiv, darunter die Schweiz, und tritt in Österreich als Online-Anbieter auf.

Fezbet bietet Sport und Casino; die genauen Sportwetten-Bedingungen variieren je nach Markt. In Österreich ist Fezbet ohne Bewilligung eines Bundeslandes.

Verdikt: Fezbet ist eine etablierte Marke im internationalen Online-Glücksspiel, mit einer Lizenz aus Curaçao. Für österreichische Wettkunden, die ein breiteres Programm suchen als die heimischen Anbieter, ist Fezbet eine Option. Wer sich anmeldet, sollte die AGB lesen und sich bewusst sein, dass eine österreichische Bewilligung fehlt und die rechtliche Lage im Streitfall unsicher ist.

bet365

bet365 bezeichnet sich als von der Malta Gaming Authority lizenziert und reguliert; eine österreichische Bewilligung wird nicht genannt. Die MGA-Lizenz (MGA/CRP/531/2018) ist eine anerkannte europäische Lizenz, in Österreich aber keine Land-Bewilligung.

bet365 ist eine der größten Sportwetten-Marken weltweit, mit einem breiten Programm, Live-Wetten und Spezialmärkten. Die Frage der Wettgebühr ist bei bet365 so zu prüfen wie bei anderen ausländischen Anbietern: Wie wird die Gebühr in den Bedingungen behandelt, wenn ein Kunde aus Österreich spielt?

Verdikt: bet365 ist für Wettkunden, die das Programm und die Tiefe der Märkte schätzen, eine Referenz. Die MGA-Lizenz ist seriös, aber keine österreichische Bewilligung. Wer hier spielt, sollte die österreichischen Regeln kennen – Einsatzgrenzen, Live-Wetten, Selbstsperre – und sich bewusst sein, dass keine österreichische Behörde das Produkt kontrolliert.

Weltbet

Weltbet ist die Marke der Bellona N.V. (Curaçao) mit Antillephone-Lizenz Nr. 8048/JAZ2010-010. Die Marke bietet Casino und Sportwetten, mit Live-Wetten und Cash-out auf ausgewählten Märkten. Die Lizenz ist ausländisch; in Österreich ist Weltbet ohne Bewilligung eines Bundeslandes.

Die Präsenz in mehreren Märkten (die Seite wird auch für kanadische Spieler geführt) zeigt, dass Weltbet international auftritt. Für österreichische Wettkunden gilt dieselbe Einordnung wie für die anderen ausländischen Marken: Lizenz nicht österreichisch, Bewilligung fehlt, rechtliche Lage offen.

Verdikt: Weltbet ist ein internationaler Anbieter mit Curaçao-Lizenz. Wer sich anmeldet, sollte die österreichische Rechtslage kennen und die AGB lesen. Die Cash-out-Funktion auf ausgewählten Märkten ist ein Vorteil, wenn man sie nutzt; ohne sie verblasst der Unterschied zu anderen Marken.

Was „ohne Wettsteuer“ wirklich heißt

Das Werbeversprechen „ohne Wettsteuer“ hat zwei mögliche Bedeutungen, und beide sind nicht ohne Tücken.

Bedeutung eins: Der Anbieter trägt die Wettgebühr vollständig selbst und gibt sie nicht an die Wettkunden weiter. In diesem Fall bekommt der Wettkunde genau das, was er erwartet: den vollen Gewinn ausgezahlt, ohne dass 5 % vom Einsatz oder vom Gewinn abgezogen werden. Das ist die saubere Form des Versprechens, und sie ist bei österreichischen Anbietern eher selten in dieser Konsequenz.

Bedeutung zwei: Der Anbieter trägt die Wettgebühr teilweise und gibt sie teilweise weiter – etwa, indem er 5 % vom Gewinn abzieht, wie tipp3 es formuliert. In diesem Fall ist das Versprechen „ohne Wettsteuer“ irreführend, weil der Wettkunde sehr wohl einen Teil der Gebühr trägt, nur nicht in Form eines sichtbaren Einsatzabzugs.

Bedeutung drei: Der Anbieter hat eine sehr hohe Auszahlungsquote und schluckt die Gebühr durch engere Quoten. Das ist die unsichtbarste Form der Weitergabe, weil sie nicht in den Bedingungen steht, sondern in der Quote. Das Bundesfinanzgericht hat bestätigt, dass Anbieter auf die Erhöhung „mit einem weniger attraktiven Quotenangebot“ reagiert haben. Eine Quote von 1,85 statt 1,90 überträgt die Gebühr auf den Wettkunden, ohne dass ein „Wettsteuer“-Posten erscheint.

Wer eine Wette platziert und das Versprechen „ohne Wettsteuer“ liest, sollte deshalb fragen: Was genau trägt der Anbieter, und was wird tatsächlich abgezogen? Die Antwort steht in den Bedingungen, nicht in der Werbung.

Live-Wetten, Limits und regionale Unterschiede

Die Land-Wettgesetze unterscheiden sich nicht nur bei der Bewilligung, sondern auch beim, was erlaubt ist. Wien erlaubt Live-Wetten nur auf Teilergebnisse oder das Endergebnis (Text von 2020); Oberösterreich nur auf ein numerisches Zwischen- oder Endergebnis oder darauf, wer als nächstes trifft (Text von 2021). Der Status in Niederösterreich ist nicht abschließend dokumentiert; wer dort spielt, sollte das aktuelle Landesgesetz prüfen.

Die Einsatzgrenzen unterscheiden sich ebenfalls: 500 € pro Wette in Oberösterreich und Niederösterreich, 50 € pro Wette an Terminals ohne Schalter in Wien. Für Online-Wetten außerhalb der genannten Länder ist die Lage nicht abschließend dokumentiert.

Was bedeutet das für Wettkunden? Wer in einem Bundesland lebt und einen Anbieter mit Server in einem anderen nutzt, sollte prüfen, welches Landesrecht gilt. Die VwGH-Entscheidung vom 9. April 2026 (Ra 2025/02/0037) verankert die Bewilligung am Ort der Datenbereitstellung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Wettkunde in einem Land mit 500-€-Limit spielt, der Anbieter aber nach dem Recht eines anderen Landes operiert und damit andere Limits hat.

Die Rechnung: Was die Wettgebühr konkret ausmacht

Die nachfolgende Rechnung zeigt, was die Wettgebühr bei einer beispielhaften Einzelwette mit 10 € Einsatz und Quote 2,00 macht. Es ist eine Illustration, kein konkretes Angebot eines Anbieters.

Ohne Wettgebühr, also in einem Markt ohne die 5-%-Abgabe: 10 € Einsatz × 2,00 Quote = 20,00 € Brutto-Rückzahlung, davon 10 € Einsatz und 10 € Nettogewinn.

Mit Wettgebühr, vollständig vom Anbieter getragen: 10 € Einsatz × 2,00 Quote = 20,00 € Brutto-Rückzahlung, der Anbieter führt 0,50 € Wettgebühr (5 % vom Einsatz) an das Finanzamt ab. Der Wettkunde erhält 20,00 € ausgezahlt, der Nettogewinn bleibt 10 €.

Mit Wettgebühr, vom Anbieter anteilig weitergegeben wie von tipp3 beschrieben: Bei verlorener Wette trägt der Anbieter die 0,50 € Gebühr selbst, der Wettkunde verliert nur den Einsatz. Bei gewonnener Wette werden 5 % vom Gewinn abgezogen, also 0,50 € auf den Gewinn von 10 €, sodass 19,50 € ausgezahlt werden. Der Nettogewinn sinkt von 10 € auf 9,50 €. Hinzu kommt die 0,50 € Wettgebühr, die der Anbieter aus eigener Tasche an das Finanzamt abführt.

Mit Wettgebühr, durch engere Quoten übertragen: Der Anbieter hält die Quote 2,00 nicht mehr, sondern reduziert sie – auf 1,90 etwa. 10 € × 1,90 = 19,00 € Rückzahlung, Nettogewinn 9,00 €. Das ist 1 € weniger als bei voller Wettgebühr-Tragung. Der Wettkunde sieht keine „Wettgebühr“, nur eine schlechtere Quote.

Die Bandbreite reicht also von 10,00 € Nettogewinn bei voller Tragung bis etwa 9,00 € bei Quoten-Anpassung – ein Unterschied, der bei kleinen Einsätzen wenig ausmacht und bei großen Einsätzen prozentual gleich bleibt, aber im Euro-Betrag sichtbar wird. Wer mit System wettet, mit Kombiwetten oder mit hohen Einsätzen, sieht den Effekt deutlich.

Die Rechnung gilt unter der Annahme einer Einzelwette. Bei Kombiwetten multiplizieren sich die Quoten, aber auch die Wettgebühr wird vom Einsatz berechnet, nicht vom Gewinn – sie bleibt 5 % des Einsatzes pro Wette. Bei Systemwetten gilt dasselbe für jeden Bein-Einsatz.

Wer trägt die Gebühr? Eine Frage der Quote

Die entscheidende Frage ist nicht, ob ein Anbieter die Wettgebühr in seinen Bedingungen erwähnt, sondern ob die Quote, die er anbietet, die Gebühr berücksichtigt. Ein Anbieter, der schreibt „wir tragen die Wettgebühr“, aber gleichzeitig eine um 2,5 % schlechtere Quote anbietet als der Wettbewerb, gibt die Gebühr über die Quote weiter. Das ist nicht zu beanstanden, solange die Quote marktüblich ist. Wer die Anbieter vergleicht, sollte die Quoten vergleichen und nicht die Werbebotschaft.

Die Auszahlungsquote – der Anteil der Einsätze, den ein Markt langfristig an die Wettkunden ausschüttet – liegt bei seriösen Anbietern zwischen 93 % und 97 % für die großen Fußball-Märkte. Das bedeutet, dass die Marge des Buchmachers zwischen 3 % und 7 % liegt. Die Wettgebühr von 5 % kommt on top: Sie schmälert entweder die Marge des Anbieters, wenn er sie trägt, oder die Auszahlungsquote, wenn er sie weitergibt. Bei einer angenommenen Auszahlungsquote von 95 % vor Wettgebühr und voller Wettgebühr-Tragung durch den Anbieter bleibt die Marge bei 0 % – der Anbieter arbeitet kostendeckend, ohne Gewinn. Bei Weitergabe der Wettgebühr sinkt die Auszahlungsquote auf 90 %, die Marge steigt auf 10 %.

Das ist die Mathematik hinter dem Marketing. Wer „ohne Wettsteuer“ liest, sollte an die Marge denken.

Werbeanreize: Warum „steuerfrei“ lockt

Die Werbung mit „ohne Wettsteuer“ oder „steuerfrei wetten“ setzt darauf, dass der Wettkunde glaubt, die Wettgebühr sei sein Problem. Wer glaubt, dass die Steuer seinen Gewinn schmälert, freut sich über einen Anbieter, der sie ihm „erspart“. Wer aber weiß, dass die Wettgebühr die Sache des Anbieters ist, sieht das Versprechen mit anderen Augen.

Das ändert nichts daran, dass die Wettgebühr über die Quoten oder die Auszahlung an die Wettkunden weitergegeben werden kann. Es ändert nur, wer der Ansprechpartner ist. Der Wettkunde zahlt nicht direkt an das Finanzamt, aber er oder sie zahlt möglicherweise über eine schlechtere Quote. Das ist die Lektion, die das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 2026 noch einmal bestätigt hat: Anbieter können die Erhöhung indirekt weitergeben.

Werbeanreize: Boni und ihre Kosten

Boni sind ein eigenes Thema, das mit der Wettgebühr nur am Rand zu tun hat. Wer einen Bonus annimmt, sollte die Bedingungen lesen: Umsatzanforderung, Mindestquote, Frist, ausgeschlossene Märkte. Bei einer 100-%-Erstkonto-Aufladung mit 5-fachem Umsatz bei Mindestquote 1,50 muss der Bonus fünfmal umgesetzt werden, bevor eine Auszahlung möglich ist. Pro 100 € Bonus sind 500 € Umsatz nötig.

Die Wettgebühr spielt dabei mit, weil sie Teil des Einsatzes ist: 5 % von 500 € sind 25 € Wettgebühr, die der Anbieter abführt – entweder aus eigener Tasche oder aus der Marge, die der Wettkunde über die Quote trägt. Bei dieser Rechnung wird sichtbar, warum die Auszahlungsquote für Wettkunden, die viele kleine Wetten mit Bonus platzieren, oft schlechter ist als für Wettkunden, die wenige große Wetten ohne Bonus setzen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Wettgebühr, und seit wann gilt der Satz von 5 %?

Die Wettgebühr beträgt seit dem 1. April 2025 5 Prozent des Wetteinsatzes, geregelt in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BGBl. I Nr. 7/2025). Zuvor galt ab 1. Oktober 2005 ein Satz von 2 Prozent, eingeführt durch das Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz (BGBl. I Nr. 105/2005). Die Gebühr wird vom Wetteinsatz berechnet, bei unterschiedlichen Einsätzen vom höheren Einsatz.

Wer schuldet die Wettgebühr – der Anbieter oder der Wettkunde?

Die Wettgebühr schuldet der Anbieter, also der Buchmacher oder Totalisator, der die Wette gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt. Der Wettkunde ist ausdrücklich nicht Gebührenschuldner. Die Gebühr entsteht mit der Bezahlung des Wetteinsatzes, ist vom Anbieter selbst zu berechnen und bis zum 20. des Folgemonats über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich anzumelden.

Was bedeutet „ohne Wettsteuer“ bei einem Anbieter tatsächlich?

„Ohne Wettsteuer“ bedeutet, dass der Anbieter die Wettgebühr in irgendeiner Form trägt und nicht sichtbar an den Wettkunden weitergibt. Die Weitergabe kann auf drei Wegen erfolgen: durch einen Abzug vom Gewinn (etwa 5 % vom Gewinn), durch eine schlechtere Quote oder durch eine geringere Auszahlungsquote. Wer „ohne Wettsteuer“ liest, sollte in den Bedingungen prüfen, was genau gemeint ist und ob die Quote marktüblich ist.

Schuldet auch ein Anbieter mit Sitz im Ausland die Wettgebühr?

Ja. Eine Wette gilt für die Wettgebühr bereits als im Inland abgeschlossen, wenn sich nur einer der beiden Vertragspartner im Inland befindet oder die Teilnahme vom Inland aus erfolgt. Das Bundesfinanzgericht hat dies auf einen Anbieter mit Sitz im Ausland angewendet, der in Österreich über Vermittler Filialwetten und zusätzlich Online-Wetten anbot. Eine ausländische Lizenz (Malta, Curaçao, Anjouan) ersetzt keine österreichische Bewilligung, befreit aber nicht von der Wettgebühr.

Wie verändert sich der mögliche Gewinn bei 10 € Einsatz und Quote 2,00, wenn der Anbieter die Gebühr vom Gewinn abzieht?

Bei 10 € Einsatz und Quote 2,00 ist die Brutto-Rückzahlung 20,00 €. Ohne Gebühr-Abzug vom Gewinn beträgt der Nettogewinn 10,00 €. Zieht der Anbieter 5 % vom Gewinn ab, sinkt die Auszahlung auf 19,50 € und der Nettogewinn auf 9,50 €. Hinzu kommt die Wettgebühr von 0,50 € auf den Einsatz, die der Anbieter selbst an das Finanzamt abführt. Die effektive Reduktion beträgt etwa 5 % des Gewinns oder 0,50 € bei diesem Beispiel.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zur Erhöhung der Wettgebühr?

Das Bundesfinanzgericht hat am 12. Mai 2026 (Erkenntnis GZ. RV/7100519/2026) die Beschwerde eines bundesweit tätigen Sportwettenanbieters gegen die 5-Prozent-Festsetzung für August bis Oktober 2025 abgewiesen. Es bestätigte, dass die Erhöhung weder rückwirkend noch verfassungswidrig ist, und ließ keine Revision zu. Für Wettkunden bedeutet das: Der erhöhte Satz ist bestandskräftig, die Weitergabe über Quoten oder Auszahlungsquote ist rechtlich zulässig.

Inhalt erstellt vom Team «Beste Sportwetten Strategie»